| Rechtsprechung Berufung wegen Verstoßes gegen Aufenthaltsgesetz für Recht erkannt

LG Marburg, 13.11.2008: In dem Urteil (Az: 2 Ns 4 Js 1534/08) vom 13. November 2008 des Landgerichtes Marburg wird die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 26.05.2008 für Recht erkannt.

Das Amtsgericht Frankenberg hatte einen 35-jährigen Afghanen, der vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Aufenthalt auf das Gebiet des Landkreises Waldeck-Frankenberg beschränkt war, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Mann hatte – um seine räumliche Beschränkung nach §61 Abs.1 AufenthG wissend - dieser wiederholt zuwidergehandelt.

Die Staatsanwaltschaft ging daraufhin in Berufung, da es sich aus ihrer Sicht lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelte, nicht aber um eine Straftat, auch bei wiederholten Verstößen. Nach Ausführungen der Staatsanwaltschaft war der Beschuldigte beim ersten Verlassen des Gebietes noch im Landesgebiet Hessens unterwegs, was laut §61 Abs. 1 AufenthG keinen Verstoß darstellt. Danach wurde die Gebietsbeschränkung im Zusammenhang mit einer Duldung verschärft, wobei es sich aber um eine "bloße Auflage der Ausländerbehörde" handelte.

Laut Staatsanwaltschaft hat sich der Beklagte nicht nach §95 Abs.1 Nr.7 AufenthG strafbar gemacht, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach §98 Abs. 3 Nr. 2 und 4 AufenthG begangen.

Das LG Marburg hat der der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgend den Mann zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt und das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 26.05.2008 aufgehoben.

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