"Sichere Herkunftsstaaten"
Im Rahmen des Konstrukts der „sicheren Herkunftsstaaten“ wird die gesetzliche Regelvermutung aufgestellt, dass es in diesen Ländern weder politische Verfolgung noch sonstige unmenschliche Behandlung oder Bestrafung gebe.
Die Möglichkeit, Länder als „sicher“ zu deklarieren, wurde 1993 im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses mit dem Ziel der Beschleunigung der Asylverfahren im Grundgesetz verankert, um dem Wunsch nach schnelleren Abschiebungen nachzukommen. Die Bestimmung eines Staates als „sicheren Herkunftsstaat“ erfolgt im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Für Asylsuchende aus diesen Ländern gelten Sonderregelungen im Rahmen des Aufnahme- und Asylverfahrens, die der Beschleunigung und dem Ausschluss von Teilhabemöglichkeiten dienen. Die Asylanträge von Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten werden als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, außer Asylsuchende können im Einzelfall Tatsachen oder Beweismittel anführen, die deutlich machen, dass ihnen entgegen der Regelvermutung politische Verfolgung oder ernsthafter Schaden droht (§ 29a AsylG). Die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ hat weitreichende negative Folgen, wie verkürzte Rechtsmittel- und Ausreisefristen, eine Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen sowie eine Wiedereinreisesperre.
Als "sichere Herkunftsstaaten" sind in Anlage II zu § 29a Asylgesetz folgende Staaten aufgelistet: Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Die Republik Moldau und Georgien wurden seit dem 23.12.2023 ebenfalls in diese Liste aufgenommen (Stand: Dezember 2023).
In dieser Kategorie finden Sie Beiträge und Informationen zum Konstrukt „sicherer Herkunftsstaat“ und zur möglichen Aufnahme weiterer Länder in die Liste "sicherer Herkunftsstaaten".