Satzung des Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e.V.

Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e.V.

Satzung

vom 28.10.2002 

geändert durch B. d. MV v. 14.06.2003, 16.04.2005, 18.02.2006, 26.01.2013 und 11.05.2019

 

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Bochum.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene,
b) die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung
c) die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung der Kooperation aller in der Flüchtlingsarbeit Tätigen in Nordrhein-Westfalen
b) die Förderung der Gründung von Initiativgruppen und Beratungsstellen im Flüchtlings- und Migrationsbereich in NRW,
c) die Zusammenarbeit mit Flüchtlingsorganisationen und –räten auf Landes- und Bundesebene sowie mit kommunalen und regionalen Zusammenschlüssen, Einzelpersonen, Institutionen und Beratungsstellen, insoweit die Genannten gleichgerichtete Ziele haben,
d) das Betreiben einer Geschäftsstelle,
e) die Bereitstellung von Schulungs- und Informationsmaterial für alle in der Flüchtlingsarbeit Tätigen in NRW,
f) Vernetzung ehrenamtlich in der Flüchtlingsarbeit Tätiger durch Austauschtreffen, Schulungen, Coaching und Informationsangebote.

§ 3 – Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 – Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
(3) Zweckgebundene Spenden müssen dem Zweck zugeführt werden, für den sie bestimmt sind, oder sie müssen dem Spender zurücküberwiesen werden. Über Annahme oder Rücküberweisung entscheidet der Vorstand.

§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfordert einen schriftlichen oder in der Mitgliederversammlung zu Protokoll gestellten Aufnahmeantrag.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung sofort oder der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Eventuelle Bedenken gegen die Aufnahme berichtet der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung, die dann über den Aufnahmeantrag entscheidet.
(3) Vereinsmitglieder können werden
a) volljährige natürliche Personen,
b) juristische Personen,
c) nichtrechtsfähige Vereinigungen,
d) Kirchengemeinden,
e) verfasste religiöse Gruppen,
die den Vereinszweck unterstützen.
(4) Die unter b) bis e) Genannten müssen eine/n ständigen Vertreter/in schriftlich mit Namen benennen. Untervertretung ist mit schriftlicher Benennung durch die Mitgliedsorganisation möglich.

§ 6 - Stimmrecht der Mitglieder

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht natürlicher Personen ist nicht auf andere übertragbar.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
(2) Über die Art und Weise der Fälligstellung und die Zahlungsweise des Beitrages entscheidet der Vorstand eigenverantwortlich.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß,

§ 9 – Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder Erklärung zu Protokoll in der Mitgliederversammlung. Er wird mit Zugang der Erklärung zum Ende des jeweils laufenden Monats wirksam. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 10 – Ausschluß

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es
a) in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat,
b) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung durch den Vorstand Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Stellungnahme ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 11 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 12 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens sieben Mal im Jahr statt. In einer der Mitgliederversammlungen im ersten Quartal nimmt die Mitgliederversammlung den Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer/innen.
(3) Spätestens auf der letzten Mitgliederversammlung des Kalenderjahres gibt der Vorstand die Termine der Mitgliederversammlungen des Folgejahres bekannt. Darüber hinaus erfolgen zu den Mitgliederversammlungen schriftliche Einladungen an alle in der Flüchtlingsarbeit in Nordrhein-Westfalen tätigen Personen und Initiativen, soweit deren Adressen bekannt sind.
(4) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. In der Einladung ist die vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. Soweit Regularien des Vereins behandelt und beschlossen werden sollen, ist dies unter genauer Bezeichnung der Punkte in der Einladung anzugeben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie kann beschließen, dass zu einem bestimmten Teil die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
(7) Auf den Mitgliederversammlungen haben alle Anwesenden Rederecht
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen wichtigen Fragen des Vereins. Sie kann alle Angelegenheiten des Vereins an sich ziehen und dem Vorstand Weisungen erteilen.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz oder der Satzung ergibt. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung erfordern eine ¾- Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen erfolgen auf Antrag von 20% der anwesenden Mitglieder geheim.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die gefassten Beschlüsse wiedergibt und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder zehn Prozent der Mitglieder des Vereins dies vom Vorstand unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangen. Im übrigen gilt § 12 entsprechend.

§ 14 – Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/-innen für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Die Rechnungsprüfer/-innen dürfen nicht dem Vorstand und auch keinem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und können nicht Angestellte des Vereins sein.
(3) Die Rechnungsprüfer/innen haben die Aufgabe, die Buchführung und Mittelverwendung sowie den Jahresabschluss, den Kassenbestand und die Rechnungsbelege zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sechs gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eines für die Finanzen zuständig sein muss.
(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, bilden das für die Finanzen zuständige und ein weiteres Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es erfolgt Einzelwahl. Blockwahl ist zulässig. Gewählt ist die Person oder die Liste, die die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
(5) Bei andauernder Verhinderung oder bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode.
(6) Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel zwischen den Mitgliederversammlungen statt. Sie sind vereinsöffentlich.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Den Beschluß der Geschäftsordnung erfordert ¾ der Stimmen der Vorstandsmitglieder.
(8) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
(9) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle mit angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einrichten und Bereiche der Geschäftsführung an sie abgeben. Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand verantwortlich. Vereinsangestellte dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitarbeiter/-innen der Geschäftsstelle können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 16 – Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung und Leitung der Versammlung,
b) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
d) Bearbeitung und Ausführung der flüchtlingspolitischen Aufträge der Mitgliederversammlung,
e) Vorbereitung der Haushaltsplanung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
f) Organisation und Koordination der zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Stellungnahmen zu ausländer- und asylpolitischen Angelegen-heiten sowie zu den damit verbundenen Fragen der Menschen- und Bürgerrechte und die Koordination der Flüchtlings- und Menschenrechtsarbeit auf Landes- und Bundesebene,
g) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
h) zur Vornahme von Rechtsgeschäften, durch die der Verein mit ehr als 20.000 € auf einmal oder im Jahreswert verpflichtet wird, bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Durch die vorgenannten Regelungen wird die Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen nicht beschränkt. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§ 17 – Vereinsauflösung/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, Liquidation

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft PRO ASYL, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Im Falle der Liquidation sind zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Regeln über den Vorstand gelten für sie entsprechend.

§ 18 – Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bochum.

Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit. Diese finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand September 2024, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

Mehr dazu

Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

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