| Dublin-Verordnung, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Gerichtsentscheidungen zum Leistungsausschluss in Dublin-Fällen (§ 1 Abs. 4 AsylbLG)
Zum neuen §1 Abs. 4 AsylbLG, der die Streichung von Sozialleistungen für Personen im Dublin-Verfahren vorsieht, finden Sie untenstehend drei Entscheidungen der Sozialgerichte Osnabrück, Landshut und Nürnberg, alle mit einem positiven Ausgang für die Klägerinnen:
- Den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 18.12.2024 finden Sie hier.
- Den Beschluss des Sozialgerichts Landshut ebenfalls vom 18.12 mit dem Aktenzeichen S 11 AY 19/24 ER haben wir hier für Sie verlinkt.
- Und hier finden Sie den richterlichen Hinweis des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.12.2024 mit dem Aktenzeichen S 17 AY 68/24 ER
"Besonders interessant: Nebenbei lässt auch das Osnabrücker Gericht seine Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Recht durchblicken und führt dazu aus, dass ein nationales Gericht eine EU-rechtswidrige Norm unangewendet lassen muss, auch wenn es keine Vorlage ans BVerfG oder den EuGH gibt. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Gerichte, sondern auch für rechtsanwendende Behörden und ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung, was Constantin Hruschka neben anderem in seinem Text zur Unionsrechtswidrigkeit der Leistungsstreichung im Dublin-Verfahren erklärt.
Zum Stand der Feststellungen durch das BAMF: Bislang ergehen offenbar weiter die bekannten Dublin-Bescheide bzw. Abschiebungsanordnungen. Die (Phantasiepapier-)„Feststellungen" durch die Ausländerbehörde in Hamburg, die Heiko Habbe in der taz kommentiert hat sollen das vermutlich ersetzten bzw . ergänzen? Im Gesetz steht allerdings explizit, dass das BAMF die Feststellung trifft. Den Artikel der taz haben wir hier für sie verlinkt." (Andrea Kothen, PRO ASYL)