| Der FRNRW in den Medien Möglichkeiten und Hindernisse - Beschäftigung von Flüchtlingen
Beitrag der Geschäftsführerin des Flüchtlingsrat NRW e.V. , Birgit Naujoks, in dem Online-Magazin DENK-doch-MAL.de:
Beschäftigung von Flüchtlingen
Aufenthaltsstatus, Herkunftsland und Dauer des Aufenthalts sind entscheidend
In den letzten Jahren hat es beim rechtlichen Zugangs zur Beschäftigung insbesondere von Flüchtlingen mit ungesichertem Aufenthalt einige positive Entwicklungen und Öffnungen gegeben. Diese beruhen nicht in erster Linie auf humanitären Erwägungen, sondern zum einen auf der Erkenntnis, dass die Beschäftigung von Flüchtlingen zu Einsparungen bei den Kosten für Sozialleistungen führt und folgt zum anderen Rufen aus der Wirtschaft nach (Fach-)Arbeitskräften. Die durch das Asylpaket 1 (Oktober 2015), das Asylpaket 2 (März 2016) und das sog. Integrationsgesetz (August 2016) in Kraft getretenen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verschärfungen mit der Kategorisierung von Flüchtlingen anhand einer fiktiven „Bleibeperspektive“ haben diesen Prozess teils befördernd, teils gegenläufig, beeinflusst.
Der rechtliche Zugang zum Arbeitsmarkt hängt im Wesentlichen vom Aufenthaltsstatus eines Menschen ab. Daneben spielen jedoch auch gegebenenfalls Herkunftsland und Dauer des Aufenthalts in Deutschland eine Rolle.
Arbeitsmarktzugang mit Aufenthaltserlaubnis
Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten der Arbeitsmarktintegration sind die Menschen am besten gestellt, die in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens entweder als Asylberechtigte i.S. des Art. 16a GG, als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG oder als international subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 AsylG anerkannt worden sind.
Sie bekommen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG. Ab dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung sind sie Deutschen rechtlich gleichgestellt, das heißt, sie dürfen per Gesetz jede Beschäftigung aufnehmen. Auch stehen ihnen grundsätzlich alle Förderinstrumente der SGB II und III zur Arbeitsmarktintegration zur Verfügung, die im Einzelfall beim Jobcenter zu beantragen sind. Auch bei Menschen, die im Rahmen eines Asylverfahrens ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zugesprochen bekommen und damit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG haben, gestaltet sich der rechtliche Zugang zum Arbeitsmarkt relativ unproblematisch. Sie müssen einmal zur Ausländerbehörde gehen, um sich eine generelle Beschäftigungserlaubnis eintragen zu lassen. National subsidiär Geschützen stehen manche Förderinstrumente der SGB II und III sofort, andere erst nach einer gewissen Aufenthaltsdauer zur Verfügung.
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