| Aktuell, Aufnahme von Flüchtlingen, Aufenthalt Aufnahme aus Afghanistan nach § 22 Satz 2 AufenthG
Die Aufnahme von Ortskräften aus Afghanistan erfolgt in Deutschland seit 2013 über § 22 Satz 2 AufenthG, nach dem einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Seitdem die Taliban wieder an die Macht gekommen sind, läuft eine Evakuierung von Menschen mit Aufnahmezusage. Ortskräften sowie weitere gefährdete Personen können eine Aufnahmezusage bekommen. Welche Menschen aktuell eine Aufnahmezusage bekommen, wie sie vor Ort informiert werden und wie die Evakuierung abläuft ist allerdings sehr intransparent. Mit einem Charterflug werden die Personen nach Deutschland gebracht und erhalten hier ein »Ausnahme-Visum«, das auch »visa-on-arrival« genannt wird (§ 14 Abs. 2 AufenthG).
Wichtig: Personen mit einem Ausnahmevisum nach § 22 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 AufenthG sollten keinen Asylantrag stellen, da dies nach § 55 Abs. 2 AsylG zum Erlöschen des Visums führen würde!
Im Gegensatz zur Flüchtlingseigenschaft, die im Rahmen eines Asylverfahrens geprüft wird, wurde bei der Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG bereits vorher eine besondere Schutzbedürftigkeit festgestellt.Wichtige Informationen zum § 22 Satz 2 AufenthG:
Wichtige Informationen zu § 22 Absatz 2 AufenthG:
Aufenthaltserlaubnis
Nach Erhalt des Ausnahmevisums muss während dessen Gültigkeitszeitraums eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, die ebenfalls nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilt wird. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet für einen Zeitraum von maximal drei Jahren erteilt und kann nach Ablauf jeweils für denselben Zeitraum verlängert werden (vgl. § 26 Abs. 1 AufenthG) (zur Verfestigung des Aufenthalts siehe unten).
Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, Ausbildung und Studium
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. § 4a AufenthG). Auch die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums ist möglich.
Zuweisungsentscheidung und Wohnsitzregelung
Den Wohnort in Deutschland können sich Menschen mit dieser Aufenthaltserlaubnis nicht eigenständig aussuchen. Über den sogenannten Königsteiner Schlüssel erfolgt eine Zuweisung in eines der 16 Bundesländer. Für einen Zeitraum von drei Jahren ab erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG besteht eine Verpflichtung, am Ort der Zuweisung wohnhaft zu bleiben. Die Verpflichtung entfällt mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, die mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt wird und mit welcher ein Nettoeinkommen in Höhe von mindestens 785,- € erzielt wird. Die Wohnsitzverpflichtung entfällt ebenso im Falle der Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums (vgl. zum Ganzen § 12a Abs. 1 AufenthG).
Sozialleistungen
Solange der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert werden kann, bestehen Ansprüche auf Sozialleistungen nach SGB II und XII wie für deutsche Staatsangehörige. Anträge sind bei dem jeweiligen örtlichen Jobcenter zu stellen.
Teilnahme an einem Integrationskurs
Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht für Menschen mit dieser Aufenthaltserlaubnis zwar nicht. Im Rahmen verfügbarer Kursplätze kann aber die Teilnahme an Integrationskursen zugelassen werden (vgl. § 44 Abs. 4 AufenthG). Die Zulassung zur Teilnahme erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag, der über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 IntV).
Familiennachzug
Sofern diese Familienangehörigen nicht bereits ebenfalls einen Aufenthaltstitel über das Aufnahmeprogramm nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben, gilt: Nachträglich kann der Nachzug von Ehegatten oder minderjährigen Kindern der gefährdeten Person aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland gestattet werden und ist damit nur in Ausnahmefällen möglich (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Verfestigung des Aufenthalts
Nach 5 Jahren kann Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, Verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache etc., vgl. § 9 Abs. 2 AufenthG) eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 26 Abs. 4 AufenthG).
Die vollständige Pressemitteilung von PRO ASYL mit den wichtigsten Fakten zum § 22 Abs. 2 AufenthG vom 25.08.2021 finden Sie hier.