| Asylverfahren Bundesamt muss Ablehnung eines Asylantrags begründen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 (Az. 28 L 1537/24.A) festgestellt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet ist, eine Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angemessen zu begründen. Eine pauschale Behauptung, dass der Antrag offenkundig widersprüchlich oder nicht substantiiert sei, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Den vollstänidgen Beschluss finden Sie hier.