| weitere vulnerable Gruppen, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Geflüchteten Menschen mit Behinderung muss das Recht auf Leistungen ohne Einschränkungen gewährt werden
Handicap International e.V. erarbeitete im Rahmen des bundesweiten Netzwerks Flucht, Migration und Behinderung das Positionspapier ''Geflüchteten Menschen mit Behinderung muss das Recht auf Leistungen ohne Einschränkungen gewährt werden'' (Stand: 14.10.2021):
''Leistungsausschlüsse für geflüchtete Menschen mit Behinderung beenden
Seit 1993 existiert in Deutschland das Asylbewerberleistungsgesetz. Es regelt die Versorgung asylsuchender Menschen über einen im Vergleich zu den Sozialgesetzbüchern stark reduzierten Leistungskatalog. Aktuell erhalten 230.000 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Darunter finden sich auch viele Menschen mit Behinderung, deren Anteil auf 10 – 15 % aller Asylsuchenden/aller Geflüchteten geschätzt wird.
Menschen mit Behinderung gehören im Kontext der Flüchtlingsaufnahme zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen. Die aufnehmenden Staaten sind verpflichtet, diese zu unterstützen und ihre besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme und während des Asylverfahrens zu berücksichtigen (Art. 21 Richtlinie 2013/33/EU). Um Diskriminierung vorzubeugen und vollen Zugang zu ihren Rechten zu erhalten, sind sie auf Teilhabeleistungen angewiesen. Menschen mit Behinderung benötigen, um das Recht auf ein „erreichbares Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ (Art. 25- UN-Behindertenrechtskonvention) wahrnehmen zu können, darüber hinaus oft Hilfs- und Heilmittel oder andere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflege. Maßgeblich für die Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte von Menschen mit Behinderung sind u.a. die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), der UN-Sozialpakt oder das Grundgesetz. Bindende Vorgaben speziell für die Aufnahme geflüchteter Menschen mit Behinderung sowie weiterer besonders schutzbedürftiger Personengruppen ergeben sich aus der EU-Aufnahmerichtlinie EU/2013/22.
Diese rechtlichen Normen des Völker-, Unions- und Verfassungsrechts werden gegenwärtig in den nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen nur unzureichend umgesetzt. Das Asylbewerberleistungsgesetz schließt geflüchtete Menschen mit Behinderung von vielen Leistungen aus. Die Finanzierung medizinischer Behandlung ist für asylsuchende und geduldete Menschen auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände beschränkt (§ 4 AsylbLG). Die Entscheidung über eine Kostenübernahme treffen in vielen Fällen Verwaltungsmitarbeiter*innen ohne die notwendige medizinische Vorbildung. Viele Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz räumen der Behörde Ermessen ein, das sehr verschieden und zu selten im Interesse der Betroffenen ausgeübt wird. Die Einschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes verstellen auf diese Weise Zugänge zu notwendiger Diagnostik, wichtigen medizinischen Behandlungen (z.B. im Zusammenhang mit chronischen Erkrankungen) und medizinischer Rehabilitation.''