| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen LSG Niedersachsen-Bremen: Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG
In einem Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 25.03.2021(Az.: L 8 AY 33/16) hat das Gericht seine Rechtsprechung zur Beurteilung des Einreisemotivs von Asylbewerbern präzisiert und damit die Rechte von Flüchtlingen gestärkt.
Entscheidung:
''Voraussetzung einer Anspruchseinschränkung sei, dass der Leistungsbezug das prägende Motiv für die Einreise sei. Wenn die Einreise aufgrund einer unabweisbaren materiellen Notlage erfolge, könnten staatliche Leistungen zwar ein Motiv sein, jedoch müsse dies nicht immer derart prägend sein, dass daraus eine Leistungseinschränkung folge. Ein solcher Fall sei anzunehmen bei einer extremen materiellen Notlage, die der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkomme. Migrationspolitische Interessen müssten auch im Falle einer illegalen Einreise hinter der staatlichen Leistungspflicht zurückstehen, wenn ein Flüchtling in einem europäischen Mitgliedsstaat völlig auf sich allein gestellt sei und für längere Zeit auf der Straße leben müsse.''
Die zugehörige Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen finden Sie hier.