| Newsletter Newsletter August 2024
Liebe Leserinnen und Leser,
wer rechtlich als Flüchtling gilt und welche Rechte damit einhergehen, folgt aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), deren Verabschiedung sich am 28.07.2024 zum 73. Mal jährte. Seit dem sogenannten Asylkompromiss 1993, der das im Grundgesetz verankerte Recht auf Asyl einschränkte – in den letzten zehn Jahren waren nur rund 1 % der Asylantragstellerinnen Deutschland asylberechtigt nach Artikel 16a GG, wie sich aus den Schlüsselzahlen Asyl für das 1. Halbjahr 2024 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ergibt – folgt ein Schutzstatus für Schutzsuchende in Deutschland ganz überwiegend durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK, den subsidiären Schutz und die nationalen Abschiebungsverbote. Die bereinigte Schutzquote, bei der die formellen Entscheidungen des BAMF, also ohne inhaltliche Prüfung des Asylantrags, herausgerechnet werden, betrug im ersten Halbjahr 2024 63,1 %: 16,8 % der Asylsuchenden erhielten den Flüchtlingsschutz nach der GFK, 36,7 % den subsidiären Schutz und 9,3 % ein nationales Abschiebungsverbot. Sie ist damit geringer als die bereinigte Schutzquote des gesamten vergangenen Jahres mit 68,7 %.
Neben der Flüchtlingsdefinition ist das Prinzip der Nichtzurückweisung, auch Non-Refoulement-Prinzip genannt, elementarer Bestandteil der GFK (Art. 33). Danach dürfen Menschen, denen in ihrem Herkunftsland Verfolgung droht, nicht dorthin abgeschoben werden. Wie das Deutsche Institut für Menschenrechte in einer Pressemitteilung vom 26.07.2024 ausführt, leite sich aus dem Zurückweisungsverbot die Verpflichtung zur Durchführung fairer und effektiver Asylverfahren ab. Deren Notwendigkeit betonen auch die Landesflüchtlingsräte, Pro Asyl und Amnesty International gemeinsam mit 23 weiteren Organisationen in einem Statement vom 16.07.2024 zu zivilgesellschaftlichen Prioritäten für die notwendige gesetzliche Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Deutschland, welche in weiten Teilen im Sommer 2026 in Kraft tritt (siehe hierzu Reformstand des GEAS vom 22.07.2024). In ihrem Statement fordern die flüchtlingssolidarischen Organisationen eine menschrechtskonforme Umsetzung der GEAS-Reform, um die „Erosion rechtsstaatlicher Standards“ in der EU nicht weiter voranzutreiben. Neben fairen Asylverfahren zähle dazu auch unabhängige und durchgängige Asylverfahrensberatung, effektiver Rechtsschutz, keine Inhaftierung schutzsuchender Menschen, der Schutz vulnerabler Gruppen – insbesondere von Kindern – und ein starkes Menschrechts-Monitoring. Die Einführung eines unabhängigen Menschenrechts-Monitorings ist laut der Unterzeichnerinnen eine der wenigen positiven Regelungen der Reform.
In diesem Newsletter thematisieren wir die weit verbreitete Rechtlosigkeit der Schutzsuchenden an den europäischen Außengrenzen und die Situation geflüchteter Romnja aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ in Deutschland. Außerdem informieren wir über den Umsetzungsstand der Bezahlkarte und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW zum subsidiären Schutz für syrische Schutzsuchende.