| Weitere Herkunftsstaaten Sammelabschiebung nach Sri Lanka
Anbei finden Sie zwei Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen von Filiz Polat und Luise Amtsberg zur Sammelabschiebung nach Sri Lanka Ende März.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind von Januar 2010 bis einschließlich Februar 2021 insgesamt 145 Personen nach Sri Lanka abgeschoben worden.
Weitere Einzelheiten der Aufschlüsselung nach Bundesländern und Jahreszahlen, Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamili*innen sowie Höhe der Gesamtschutzquoten können Sie dieser Antwort der Bundesregierung vom 07.04.2021 entnehmen.
Schriftliche Frage und Antwort vom 06.04.2021:
Frage:
''Wie bewertet die Bundesregierung die Abschiebung von Tamil*innen nach Sri Lanka vor dem Hintergrund der am 23. März 2021 beschlossenen Resolution des UN-Menschenrechtsrates, und plant die Bundesregierung in Zukunft einen Abschiebestopp für Tamil*innen nach Sri Lanka?''
Antwort:
''Die bloße Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Tamilen stellt für sich genommen keinen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes dar. So lag beiden Asylanträgen von Personen aus Sri Lanka die Gesamtschutzquote im Jahr 2020 bei 17,8 Prozent, während gleichzeitig der Anteil von Tamilinnen und Tamilen an diesen Asylanträgen 80 Prozent betrug. Eine pauschalisierende Aussage zur Schutzbedürftigkeit dieser Personen kann mithin nicht getroffen werden. Vielmehr hängt die individuelle Gefährdung einzelner Menschen in Sri Lanka entscheidend von den persönlichen Umständen ab, so dass stets auf eine Einzelfallbetrachtung abzustellen ist.
Entsprechend prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asylanträge sri-lankischer Staatsangehöriger anhand der individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Hierbei erfolgt die Entscheidung über den Asylantrag stets nach Abwägung aller Erkenntnisse über das Herkunftsland und die spezifische Situation der asylsuchenden Person. Die in der Frage angegebene Quelle führt insoweit zu keiner anderen Bewertung.
Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass die Anwendung des Aufenthaltsrechts, zu dem der Vollzug von Abschiebungen gehört, in die Zuständigkeit der Länder fällt, so dass es den dortigen Ausländerbehörden obliegt, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten. Dabei ist auch zu prüfen, ob etwaige Abschiebungshindernisse einer Abschiebung entgegenstehen.
Die Aussetzung von Abschiebungen bestimmter Ausländergruppen in bestimmte Staaten nach §60aAbs.1 des Aufenthaltsgesetzes für einen Zeitraum von längstens drei Monaten liegt in der Zuständigkeit der obersten Landesbehörde. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat kein lnitiativrecht für den Erlass eines Abschiebungsstopps. Es erteilt zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit im Bedarfsfall lediglich (reaktiv) sein Einvernehmen nach Ablauf von sechs Monaten.''