| Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht Stellungnahme von Amnesty zum Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in der Fassung vom 16.2.2017:
"Berlin, 17.02.2017
EINLEITUNG
Amnesty International bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Aufgrund der äußerst kurzen Frist zur Stellungnahme von weniger als 24 Stunden geht Amnesty aber davon aus, dass eine ernsthafte Verbändebeteiligung nicht angestrebt wird. Der Beschluss zwischen Bund und Ländern vom 9. Februar 2017, dass der Bund „zeitnah“ ein den Beschlüssen entsprechendes Gesetz auf den Weg bringt, kann nicht als Rechtfertigung für die kurze Fristsetzung dienen.
Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Verschärfungen bezüglich der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams greifen stärker als die aktuellen Regelungen in die Freiheitsrechte der betroffenen Personen ein. Die Freiheit der Person ist als grundlegendes Menschenrecht in Art. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 9 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie Art. 2 II 2 Grundgesetz (GG) verankert. Der Freiheitsentzug ist damit die schärfste Maßnahme eines Staates gegenüber den Menschen auf seinem Staatsgebiet. Die Inhaftierung zum Zweck der Migrationskontrolle muss immer die Ausnahme und das letzte Mittel sein. Sie darf nur angeordnet werden, wenn die Behörden darlegen können, dass alternative, nicht freiheitsentziehende Maßnahmen wirkungslos sind. Die Haft muss verhältnismäßig und die Dauer der Haft so kurz wie möglich sein.
Der Gesetzesentwurf weitet die Möglichkeit zur Inhaftnahme so weit aus, dass die Verhältnismäßigkeit in Frage steht. Außerdem kritisiert Amnesty International, dass das Instrument der Abschiebungshaft durch die vorliegenden Vorschläge zweckentfremdet wird, indem die Darstellung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit als „Fluchtgefahr“ definiert wird und somit Personen in Abschiebungshaft genommen werden können, obwohl nicht genug Indizien für eine strafrechtliche Verfolgung vorliegen. Damit besteht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Präventivhaft.
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