| Aufenthaltserlaubnis VG Oldenburg: Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG für einen Afghanen
Das VG Oldenburg hat in einem von Rechtsanwalt Klemens Tönges erstrittenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 25. Mai 2021 einem jungen Afghanen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt.
Die Entscheidung geschah auf Verweis des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2020, nach dem "derzeit angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen."
Das OVG Lüneburg hat in einem Urteil vom 29.01.2019 geurteilt, dass es keine allgemeine Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 5 gebe. Das VG Oldenburg erkennt nun – wie schon das VG Hannover in einem Urteil vom 09.07.2020 - an, dass sich seitdem die wirtschaftliche Situation in Afghanistan v.a. auf Grund der Corona-Pandemie erheblich verschlechtert hat. Ohne ein familiäres oder anderweitig soziales Netzwerk wäre daher auch ein "leistungsfähiger, erwachsener Mann" im Sinne des Art. 3 der EMRK gefährdet und würde auch nicht durch inländische Flucht/Migration dieser Gefährdung entkommen können.