| Abschiebung Abschiebung kranker Menschen: Verfassungsrechtliche Bedenken
Das Deutsche Institut für Menschenrechte veröffentlichte den 5. Bericht zur Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland, dessen Berichtszeitraum vom Juli 2019 bis Juni 2020 liegt. Der Bericht umfasst vielfältige Themen, welche Menschen in verletzlichen Lebenssituationen darstellen, so auch die Abschiebung kranker Menschen:
Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, dürfen nicht abgeschoben werden, wenn sich ihr Gesundheitszustand durch die Abschiebung gravierend verschlechtern wird oder gar ihr Leben gefährdet ist. Dies verbieten die Grund- und Menschenrechte und das völkerrechtliche Verbot der Zurückweisung. Die Untersuchung des Instituts zeigt: Betroffene, die ihre Erkrankung den Behörden nachweisen müssen, um nicht abgeschoben zu werden, scheitern in der Praxis an Zeitmangel wegen beschleunigter Asylverfahren, an rechtlichen, bürokratischen, sprachlichen und finanziellen Hürden.
„Auch wenn die Betroffenen darlegen müssen, dass sie krank sind, bleiben die Behörden verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Sie dürfen ihre Sachaufklärungspflicht nicht auf die Betroffenen abwälzen. Der Staat hat hier eine klare Schutzpflicht und muss gründlich prüfen, ob ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt“, so Rudolf. „Die gesetzlichen Nachweispflichten in Paragraf 60a, Absatz 2c und 2d Aufenthaltsgesetz sind verfassungsrechtlich bedenklich und sollten durch den Bundestag abgeändert werden“, sagte Institutsdirektorin Rudolf. Ein großes Problem sieht das Institut auch bei Abschiebungen aus der stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Psychiatrie. Sie seien stets ein schwerer Eingriff in die Rechte der Betroffenen und unverhältnismäßig, heißt es im Menschenrechtsbericht.
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