| Abschiebungshaft Beschluss des LG Köln: Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft wird zurückgewiesen
Anbei erhalten Sie einen Beschluss des Landgerichts Köln v. 17.01.2020 (39 T 6/20):
Der Betroffene mit lybischer Staatsangehörigkeit hatte nach einem abgelehnten Asylantrag in Deutschland ein Asylfolgeantrag gestellt. Dieser wurde erneut aufgrund der Zuständigkeit von Italien nach der Dublin-III-VO abgelehnt und eine erneute Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Aufgrund einer Fluchtgefahr ist eine Anordnung von Sicherungshaft bis zur Rücküberstellung wirksam geworden. Nach einer Beschwerde dieses Beschlusses hat das LG Köln keinen erheblichen Grund einer Fluchtgefahr und damit einer Abschiebungshaft festgestellt:
- Bei der Fluchtgefahr nach § 60 Abs. 3a Nr. 5 reicht es nicht aus, wenn der Betroffene bei einer ihn nicht bekannten Überstellung nicht anwesend ist
- Bei der Fluchtgefahr nach § 60 Abs. 3a Nr.6 reicht es nicht aus, wenn der Betroffene sich dahingehend äußert, er wolle nicht nach Italien
- Bei der Fluchtgefahr nach § 60 Abs. 3b Nr. 3 bedarf es eine Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG
- § 2 Abs. 14 S. 2 setzt einen Nachweis voraus, dass der Betroffene vor Abschluss des Verfahrens den Mitgliedsstaat verlassen hat
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier.
Ein weiterer Beschluss des LG Köln v. 10.02.2020 (39 T 6/20) in derselben Sache bezüglich der Kostenentscheidung erhalten Sie hier.