| Abschiebungshaft BGH: Person des Vertrauens kann Haftaufhebungsantrag und Feststellungsantrag stellen
Anbei ein Beschluss des BGH vom 24.8.2020 (XIII ZB 83/19):
- Eine Person des Vertrauens kann einen Antrag auf Haftaufhebung stellen, auch wenn sie im vorangegangenen Haftanordnungsverfahren nicht beteiligt war. Sie ist nach der Entlassung des Betroffenen auch befugt, einen Feststellungsantrag im Interesse des Betroffenen zu stellen.
- Das Rechtsbeschwerdegericht kann über die sachliche Berechtigung eines Antrags oder einer (Rechts-)Beschwerde auch nach deren Zurückweisung als unzulässig entscheiden, wenn die Beschwerdeentscheidung einen Sachverhalts enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint.
- Die beteiligte Behörden und die Haftgerichte dürfen von der Richtigkeit der Abschlussmitteilung des Bundesamtes ausgehen. Ermittlungen von Amts wegen nach § 26 FamFG sind nur veranlasst, wenn sich Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit ergeben.
- Der Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG ist keine mindere Form der Sicherungshaft, sondern ein eigenständiges Mittel zur Sicherung der Vollstreckung der Ausreisepflicht.
Zu den vollständigen Beschluss des BGH gelangen Sie hier.