| Aktuell, Abschiebung, Irak Informationen des Flüchtlingsrats Baden-Würrtemberg zu Abschiebungen in den Irak
Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat am 20.10.2023 einen Beitrag über Abschiebungen in den Irak auf seiner Website veröffentlicht. Demzufolge waren nach den IMK-Beschlüssen von 2006/7 und 2018 Abschiebungen nur von Gefährdern und Straftätern möglich. Im März 2020 habe es im Lagebericht des Auswärtigen Amts geheißen, dass der Irak unfreiwillige Rückführungen im Grundsatz ablehne, aber in Einzelfällen bereit sei, Straftäter zurückzunehmen. Nun habe der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg erfahren, dass laut Bundespolizei alle Einschränkungen hinsichtlich Abschiebungen in den Irak entfallen seien. Die Abschiebung müsse der irakischen Botschaft nur angekündigt werden, wenn irakische Reisedokumente vorliegen. Grundlage sei die von Herrn Stamp und der Bundesregierung mit dem Irak im Mai 2023 getroffene Vereinbarung.
Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg habe außerdem Fragen an das Regierungspräsidium Karlsruhe gestellt und folgende Antworten erhalten:
Stimmt es, dass Abschiebungen in den Irak uneingeschränkt durchführbar sind? Ja
Seit wann gilt das? Seit Juni 2023
Sind alle Beschränkungen auf Personengruppen entfallen: Können ab sofort Nicht-Straftäter/Gefährder, Arbeitende, Frauen und Kinder abgeschoben werden? Ja.
Unter welchen Voraussetzungen bzw. mit welchen Identitätsnachweisen können Abschiebungen durchgeführt werden? Unter welchen Umständen können Rückreisedokumente unabhängig von der Mitwirkung der Betroffenen beschafft werden? Rückführungen in den Irak sind mit gültigen Pässen und gültigen Passersatzpapieren möglich.