| Abschiebungshaft Willkür in der Abschiebehaftanstalt
Pressemitteilung von Hilfe für Menschen in Abschiebehaft e.V. vom 12. Juni 2020:
Im Frühling dieses Jahres wurden sechs Flüchtlinge in der nordrhein-westfälischen Abschiebehaftanstalt in Büren inhaftiert, weil sie an Corona erkrankt waren. Dies erfolgte ohne eine gesetzliche Grundlage für den Vollzug, sodass die Betroffenen der Willkür der Anstaltsleitung ausgesetzt waren.
„Die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden“ urteilte bereits im Jahre 1972 das Bundesverfassungsgericht (14.03.1972 - 2 BvR 41/71). Später stellte es immer wieder fest, dass dieses auch für andere Haftformen gilt. Ohne ein Gesetz darf keine Post angehalten werden, es darf kein Besuch verboten werden, es darf kein Telefon beschlagnahmt werden, die Betroffenen dürfen ihr Geld behalten und es dürfen keine Sanktionen verhängt werden.
Ein solches Gesetz nimmt den Betroffenen nicht nur Grundrechte, es hilft ihnen auch, sich gegen vom Gesetzgeber so nicht vorgesehene Vollzugsbedingungen zu wehren. Es regelt gerichtliche Zuständigkeiten und Beschwerdemöglichkeiten. Solch ein Gesetz verhindert Willkür in Gefängnissen.
Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Menschen, die sich nicht an die Quarantäne halten, ihre Freiheit entzogen werden kann. Während deutsche Staatsangehörige in solch einer Situation in ein Krankenhaus gebracht werden, müssen Menschen, die sich im Asylverfahren befinden in NRW damit rechnen, in die neu geschaffene Absonderungshafteinrichtung auf dem Gelände der Abschiebehaft-anstalt Büren untergebracht zu werden. Für diese Gefangenen gibt es kein Vollzugsgesetz.
Anhang: Antwort des wissenschaftlichen Dienst des Bundestags auf eine Anfrage von MdB Ulla Jelpke, Die Linke