| Aktuell, Ukraine, Entwicklungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht Berliner Regelungen zum Kriegsflüchtlingsstatus für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige
Am 16.08.2022 hat der Berliner Senat eine Regelung zum Kriegsflüchtlingsstatus für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige beschlossen.
Die Fallgruppen sind in der Senatsvorlage, die hier einsehbar ist, genauer erläutert:
- Fallgruppe 1: Studierende, die vom Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 04. März 2022 erfasst sind, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten;
- Fallgruppe 2: In den Fällen, in denen das LEA das BAMF an dem Prüfverfahren des § 24 AufenthG beteiligt, stellt das LEA eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten aus;
- Fallgruppe 3: Studierende, die sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als § 24 AufenthG erfüllen, können diesen Aufenthaltstitel auf einen entsprechenden Antrag hin erhalten und bedürfen damit keiner gesonderten aufenthaltsrechtlichen Unterstützung;
- Fallgruppe 4: Studierende, die keiner der vorgenannten Fallgruppen unter-fallen, werden eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG für einen Zeitraum von sechs Monaten einmalig erhalten, wenn sie glaubhaft darlegen können, dass sie zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges (24.02.2022) in der Ukraine studiert haben.
Die Regelungen zu Fallgruppe 1 bis 3 gelten ganz offensichtlich auch für aus der Ukraine geflohene Drittstaater, die keine Studierenden waren bzw. sind. Studierende sind dort nur genannt, weil eine Regelung für Studierende der Arbeitsauftrag der Senats-AG war. Allein die Fallgruppe 4 enthält eine darüber hinausgehende spezielle Regelung, die nur für Studierende gilt.
"Die Regierende Bürgermeisterin hält es für erforderlich, angesichts der bis zum 31. August 2022 laufenden kurzen Antragsfrist eine aktive zielgruppenorientierte Kommunikation zu betreiben; sie bittet alle Senatsmitglieder, die verabredeten Regelungen in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen über alle Kommunikationskanäle zu bewerben".
Hier ist vor allen die Berliner Integrationsbeauftragte gefragt, auch bezüglich der nicht studierenden Personenkreise.
Erste Hinweise SenIAS:
Für Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind und vor Kriegsbeginn in der Ukraine studiert haben, wurde bis zum 31.08.2022 ein beschleunigtes Verfahren eingeräumt. Die Prüfung im UA TXL des LAF wird in diesem Zeitraum auf ein Mindestmaß begrenzt, so dass ein Nachweis eines Studiums in der Ukraine vor Kriegsbeginn im Original, in Kopie oder digital für das beschleunigte Verfahren ausreichend ist. Weitere aufenthaltsrechtliche Prüfungen würde das LAF neben einem Identitätsnachweis für diesen Personenkreis nicht vornehmen, das übernimmt dann das LEA. Es gelten weiterhin die Verteil- und Zuweisungskriterien vom 05.04.2022 (= Nachweis einer Wohnung oder Arbeit oder bestimmter Angehöriger in Berlin). Das LAF wurde gebeten, in andere Bundesländer verteilte Personen (Studierende aus Drittstaaten) an das LEA zu melden, so dass die eingehenden Anträge abgeglichen werden können.
Den Senatsbeschluss vom 16.08.2022 zum Kriegsflüchtlingsstatus für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige ist im Wortlaut hier einsehbar.