| Ukraine, Aufenthaltserlaubnis BMI-Schreiben: Aus Ukraine geflohene Personen haben auch nach Weiterwanderung aus anderem EU-Staat Anspruch auf vorübergehenden Schutz
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 8. August 2022 ein Rundschreiben zur Klärung der Frage veröffentlicht, ob aus der Ukraine geflohene Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat den vorübergehenden Schutz erhalten haben, danach auch nach Deutschland umziehen können und hier (auch) den vorübergehenden Schutz beanspruchen können.
Darin stellt das BMI klar:
- Auch Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz haben, haben nach einer Weiterwanderung nach Deutschland Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall „ist der schutzbegehrenden Person, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland zu erteilen." Denn mit dem EU-Beschluss zum vorübergehenden Schutz solle „Personen mit vorübergehendem Schutz den flexiblen Fortzug aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen. Die eingeräumte „Freizügigkeit" soll u.a. dazu dienen, eine schnelle Weiterreise und Verteilung in der EU zu ermöglichen."
- Wenn umgekehrt Personen, die vorübergehenden Schutz in Deutschland genießen, in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz beantragen, erlischt zwar der vorübergehende Schutz selbst in Deutschland nicht automatisch, aber die Aufenthaltserlaubnis erlischt gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sofort (und nicht erst nach sechs Monaten), da damit ein „dauerhafter Fortzugswille" zum Ausdruck gebracht worden sei und es sich nicht nur um eine vorübergehende Ausreise handele.
- Wenn eine Person, die in Deutschland vorübergehenden Schutz genießt, dauerhaft in die Ukraine zurückkehrt, droht ebenfalls das Erlöschen des Aufenthaltstitels. Bei einer von vornherein nur vorübergehend geplanten Reise in die Ukraine erlischt der Titel hingegen erst nach sechs Monaten Abwesenheit aus Deutschland (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Man kann bei der ABH auch eine längere Frist als sechs Monate beantragen.