| Aktuell, Ukraine, Kinder und Frauen Informationen zum Kindergeld für Geflüchtete aus der Ukraine
Das Bundesinnenministerium hat eine Veränderung der Rechtsverordnung erlassen, mit der aus der Ukraine Vertriebene im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Diese Rechtsverordnung ist rückwirkend zum 24.02.2022 anwendbar. Zunächst ist sie befristet bis zum 31.08.2022.
Innerhalb dieses Zeitraums muss eine Registrierung und Antragstellung bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zur Ausstellung eines Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erfolgen. In diesem Aufenthaltstitel wird die Ausländerbehörde vermerken, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Wenn eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, muss keine Änderung des Aufenthaltstitels erfolgen.
Für eine Kindergeldberechtigung muss neben der Aufenthaltserlaubnis auch eine tatsächliche Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Ohne eine solche Erwerbstätigkeit besteht ein Kindergeldanspruch erst, wenn sich die Person seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.
Die AUE nach § 24 AufenthG ist für den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland nicht rechtsbegründend, sondern bescheinigt nur den bereits durch Verordnung zuerkannten rechtmäßigen Aufenthalt. Daher genügen eine Fiktionsbescheinigung oder ein Vorab-Aufenthaltstitel als Nachweis für eine Kindergeldberechtigung, wenn sie auf Grundlage des § 24 AufenthG erteilt wurden und eine Erwerbstätigkeit erlaubt wurde.
Hier erhalten Sie das Infoblatt zum Kindergeld-Anspruch für Vertriebene aus der Ukraine (Stand: April 2022) von der Familienkasse Nordrhein-Westfalen.
Hier finden Sie ein Schaubild zum Kindergeldanspruch für Geflüchtete aus der Ukraine (Stand: April 2022)
Hinweis: Das Infoblatt sowie das Schaubild enthalten nicht die oben beschriebene Veränderung der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, welche die Verordnung bis zum 31. August 2022 verlängert.
Ebenfalls finden Sie einen Flyer mit Informationen zum Kindergeldanspruch für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge aus der Ukraine auf Deutsch und auf Ukrainisch.