| Ukraine, Familienzusammenführung, Besonders Schutzbedürftige Kostenerstattung und Übergangslösungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus der Ukraine nach § 89 d SGB VIII
Wegen der hohen Zahl unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge aus der Ukraine stehen Jugendämter vor Kapazitätsproblemen. Nordrhein-Westfalen hat definierte Standards für deren Unterbringung, die aktuell nicht ausreichen. Daher werden vorübergehend Ausnahmen, sogenannte "Brückenlösungen", zugelassen, um den Schutzauftrag zu erfüllen. Diese Notlösungen sind oft nicht betriebserlaubnisfähig und sollen nur befristet genutzt werden, mit dem Ziel einer schnellen Überleitung in reguläre Maßnahmen. Die Unterbringung ist dem zuständigen Landesjugendamt zu melden. Die Pflicht der Jugendämter, Kinder und Jugendliche zu schützen, bleibt bestehen. Kosten, die in diesem Rahmen entstehen, sollen nach § 89 d SGB VIII erstattet werden, wenn keine alternativen Lösungen vorhanden sind und eine geeignete pädagogische Begleitung gewährleistet ist.
Diese Informationen sind aus einem Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalens zu entnehmen.