| Aktuell, Ukraine Krankenversicherungsschutz für Geflüchtete aus der Ukraine

Anbei finden Sie ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverband vom 20.05.2022:

Kurzbeschreibung: Ab dem 1. Juni 2022 ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes für aus der Ukraine geflüchtete Menschen. Die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einschließlich Leistungen bei Krankheit entfällt. Stattdessen wird der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung als Pflicht- bzw. freiwilliges Mitglied oder zur Gesundheitsversorgung im Rahmen des SGB XII-Systems gewährleistet.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Aufenthaltsrecht in Deutschland für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine leitet sich aus dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 „zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes“ sowie im nationalen Recht aus § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ab. Die Aufenthaltserlaubnis wird hierbei rückwirkend vom glaubhaft gemachten Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland (frühestens ab dem 4. März 2022) bis zum 4. März 2024 erteilt (vergleiche Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. März 2022, Aktenzeichen: M3- 21000/33#6). Nach der Rechtslage bis zum 31. Mai 2022 sind hilfebedürftige geflüchtete Menschen nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AsylbLG leistungsberechtigt und haben somit auch Anspruch auf Leistungen insbesondere bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG. Derzeit zuständig für die Realisierung dieser Leistungsansprüche sind die durch landesrechtliche Regelungen bestimmten Behörden, sofern nicht Krankenkassen per Rahmenvereinbarung nach § 264 Absatz 1 SGB V mit der Leistungserbringung beauftragt sind. Wir haben darüber mit Rundschreiben 2022/149 vom 4. März 2022 berichtet.

Der Deutsche Bundestag hat am 12. Mai 2022 in zweiter und dritter Lesung das „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“ verabschiedet (vergleiche Bundesrats-Drucksache 204/22). Der Bundesrat hat dem Gesetz in der Plenarsitzung am heutigen Tag zugestimmt. Das Gesetz soll in zentralen Teilen ab dem 1. Juni 2022 in Kraft treten. Daraus ergeben sich im Wesentlichen folgende Veränderungen hinsichtlich der Krankenversorgung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine:

1. Wegfall der Leistungsansprüche nach dem AsylbLG

Die aus der Ukraine geflüchteten Menschen, deren Aufenthaltsrecht in Deutschland sich aus § 24 Absatz 1 AufenthG ableitet, gehören ab dem 1. Juni 2022 grundsätzlich nicht mehr zu dem nach AsylbLG leistungsberechtigten Personenkreis; die bisherige Rechtsgrundlage (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AsylbLG) wird aufgehoben. Stattdessen werden die hilfebedürftigen Kriegsflüchtlinge unter den jeweiligen Voraussetzungen in den Anwendungsbereich des SGB II oder SGB XII überführt. Sofern Betroffene in Deutschland eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung absolvieren, können sie zudem unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen nach dem BAföG erhalten.

Um einen nahtlosen Übergang der Leistungsgewährung sicherzustellen, ist eine Übergangsregelung für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2022 vorgesehen. Diese bezieht sich auf solche Personen, die bereits im Mai 2022 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten haben. Für sie bestehen für die Dauer des Übergangszeitraumes parallele Ansprüche einerseits nach dem AsylbLG und andererseits nach dem SGB II bzw. SGB XII, wobei die Leistungen nach dem AsylbLG jeweils nachrangig sind. Die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden treten quasi in Vorleistung, bis sie von den nach dem SGB II bzw. SGB XII zuständigen Leistungsträger die Mitteilung erhalten, dass von dort aus eine laufende Leistungsgewährung beginnt. Die SGB II bzw. SGB XII-Leistungsbewilligung beginnt rückwirkend zum 1. Juni 2022, sodass dann auch die etwaigen Differenzen zu den bereits bezogenen Leistungen nach dem AsylbLG an die Leistungsempfänger nachgezahlt werden.

Für die Leistungsträger ist hinsichtlich der Leistungen zum Lebensunterhalt ein Erstattungsverfahren gemäß § 104 SGB X untereinander vorgesehen. Darüber hinaus erhalten die Träger nach dem AsylbLG eine Erstattung der Aufwendungen zum Gesundheitsschutz, sofern im Übergangszeitraum bereits auf der Grundlage des AsylbLG Gesundheitsleistungen erbracht wurden. Der Erstattungsanspruch wird zentral vom Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt; die Lasten trägt der Bund.

Die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG besteht ausnahmsweise fort, solange den betroffenen Personen in der Zeit zwischen dem 24. Februar 2022 und 31. Mai 2022 zwar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG (oder zumindest eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 AufenthG) ausgestellt wurde, jedoch keine Registrierung im Ausländerzentralregister und keine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte.

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Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

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Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand September 2024, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

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