Kurzfristiger Aufenthalt
Nach dem Auswärtigen Amt können ukrainische Staatsangehörige für Kurzaufenthalte im Schengenraum visumsfrei einreisen (bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen). Bis zum 31. August 2022 ist nach derzeitigem Stand ein rechtmäßiger Aufenthalt auch ohne Antragstellung und Aufenthaltstitel gesichert. Bis dahin müssen Betroffene nicht befürchten, sich unerlaubt in Deutschland aufzuhalten. (siehe auch: BMI: Verlängerung der Ukraine-AufenthÜV bis zum 31.08.)
Das BMI stellt fest, dass Ukrainer*innen, die sich visumsfrei in Deutschland aufhalten, gemäß § 40 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis für weitere 90 Tage bekommen können, da ein Ausnahmefall entsprechend Art. 20 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen vorliegt. In diesen Fällen soll laut BMI eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden. (Wichtige Infos zu Einreise und Verbleib in Deutschland für Ukrainer*innen | PRO ASYL ).