| Aktuell, Ukraine, Langfristiger Aufenthalt Aufenthaltserlaubnisse für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine gelten bis 4. März 2025 fort
Gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilte und ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine gelten automatisch bis zum 4. März 2025 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt. Dieser Rechtsverordnung hat der Bundesrat am 24.11.2023 zugestimmt, sie gilt ab 5. Dezember 2023. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig. Grundlage für die weitere Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist ein Beschluss der EU-Mitgliedstaaten Ende September 2023.
Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.
Außerdem finden Sie die Verordnung hier.