Langfristiger Aufenthalt
Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaater mit Wohnsitz in der Ukraine müssen für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich schon vor der Einreise nach Deutschland ein Visum beantragen. Aufgrund der aktuellen Lage können ukrainische Staatsangehörige und Drittstaater mit Wohnsitz in der Ukraine ab sofort ausnahmsweise auch bei den Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten der Ukraine ein Visum für Deutschland beantragen. Gleiches gilt für ukrainische Staatsangehörige, die nicht über einen biometrischen Pass verfügen.
Normalerweise muss für die Erteilung eines Aufenthaltstitels neben anderen Voraussetzungen die Person gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG mit dem passenden Visum – zum Beispiel zum Ehegattennachzug – eingereist sein. Im Fall der Ukraine ist es laut dem BMI aktuell aber nicht zumutbar ein Visumsverfahren nachzuholen – sprich aus Deutschland in die Ukraine auszureisen, um von dort ein Visum zu beantragen (§ 5 Abs. 2 S. 2 Alternative 2 AufenthG) (Wichtige Infos zu Einreise und Verbleib in Deutschland für Ukrainer*innen | PRO ASYL ). Das heißt, dass Ukrainer*innen, die sich visumsfrei in Deutschland aufhalten oder nach Deutschland einreisen und die Voraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Familiennachzug, für ein Studium oder eine qualifizierte Arbeit) erfüllen, diese bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen können.
Der EU-Ratsbeschluss zur Anwendung der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG) stellt klar, dass die darin genannten Personen (insbesondere ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörige, sowie anerkannte Flüchtlinge und andere humanitär geschützte Personen, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine hatten) in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für ein Jahr (mit Verlängerungsmöglichkeit für insgesamt bis zu drei Jahre) erhalten können. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des BMI. Infos zu sozialrechtlichen Zugängen erhalten Sie hier.