| Aktuell, Ukraine, Aufenthaltserlaubnis Weisung der BA: „Bearbeitung von Fällen mit Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder entsprechender Fiktionsbescheinigung“
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine ausführliche Weisung zum Rechtskreiswechsel vom AsylbLG ins SGB II für Menschen mit (beantragtem) vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG veröffentlicht (Stand: 23.05.2022)
Text aus der Einleitung:
Mit dieser Weisung werden Erläuterungen und Hinweise gegeben, wie allgemein eine größere Anzahl von Fällen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder entsprechender Fiktionsbescheinigung hinsichtlich der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) schnell und effektiv unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben bearbeitet werden kann. Soweit erforderlich, wird hierbei auf Besonderheiten bei Anträgen von Personen eingegangen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 oder Absatz 4 AufenthG ausgestellt worden ist. Die Bearbeitung erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit allen anderen Antragstellerinnen und Antragstellern. Die weiteren Fachlichen Weisungen SGB II (FW) sind grundsätzlich anwendbar. Die möglichen bzw. erforderlichen Konkretisierungen im Hinblick auf die besondere Lebenssituation der ausländischen Antragstellerinnen und Antragsteller werden nachfolgend beschrieben.
Die Ausführungen in dieser Weisung dienen der Vereinfachung im Antrags- und Bearbeitungsprozess und beachten den vorgenannten Grundsatz. Sie sollen die gemeinsamen Einrichtungen (gE) bei der Bewältigung des erwarteten, hohen Aufkommens an Anträgen nach dem SGB II unterstützen. Dabei ist die Bearbeitung der Leistungsanträge von Geflüchteten und Schutzbedürftigen aufgrund ihrer noch unbekannten Zahl und ihrer Verteilung auf die gE – abgesehen von den Sprachbarrieren – vorrangig ein quantitatives Problem. Das erforderliche rechtliche Wissen zur Bearbeitung der Leistungsanträge ist in den gE vorhanden.
Der Fokus dieser Weisung liegt somit im Bereich der passiven Leistungen. Ungeachtet dessen gilt es, auch im Bereich der aktiven Leistungen ein reibungsloses Verfahren sicherzustellen.
Die BA-Weisung „Bearbeitung von Fällen mit Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder entsprechender Fiktionsbescheinigung" finden Sie hier.
Die GGUA Flüchtlingshilfe hat die Inhalte der Weisung hier übersichtsartig dargestellt.
Eine tabellarische Übersicht zu den einzelnen Leistungsansprüchen finden Sie hier.