| Asylpaket II Gemeinsame Stellungnahme des EKD und des Kommissariats der deutschen Bischöfe
Anbei finden Sie eine "Gemeinsame Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren" vom 23. Februar 2016.
''Der Entwurf sieht mit der Einführung beschleunigter Verfahren für Personen, denen man missbräuchliches Verhalten vorwirft, eine grundlegende Änderung im Bereich des Flüchtlingsrechts vor. Zwar sehen die Kirchen angesichts der hohen Anzahl von eingereisten Asylbewerbern und der nach wie vor sehr hohen Anzahl von nicht bearbeiteten Asylanträgen die Notwendigkeit, Verfahren effektiv auszugestalten. Dies darf allerdings nicht auf Kosten der Fairness der Verfahren gehen. Deshalb schlagen die Kirchen vor, bei der Ausgestaltung der beschleunigten Verfahren den betroffenen Personenkreis zu überdenken sowie verpflichtend vorzusehen, den betroffenen Asylbewerbern Zugang zu einer Verfahrensberatung und zu Rechtsanwälten zu gewähren.
Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten lehnen beide Kirchen ab. Da unbegleitet eingereiste Minderjährige besonders vulnerabel sind und sie darüber hinaus während der Wartezeit ihren Anspruch auf Elternnachzug verlieren können, ist die Gruppe von dieser Regelung in besonderer Weise betroffen. Die Kirchen halten es deshalb aus sachlichen Erwägungen und humanitären Überlegungen heraus für geboten, unbegleitet eingereiste Minderjährige von der Regelung in § 104 Abs. 13 AufenthG-E auszunehmen. Dies hatte der Gesetzentwurf in einer Vorversion des nun vorliegenden Entwurfs vorgesehen. Der nun getroffene Kompromiss - ein Verweis auf §§ 22 und 23 AufenthG - lässt aus Sicht der Kirchen nur eingeschränkt hoffen, dass die besondere Härtesituation, die durch die Aussetzung für Minderjährige entstehen wird, tatsächlich abgefedert werden kann.
Ebenfalls kritisch bewerten die Kirchen die Änderungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Das gilt sowohl für den regelhaften Abzug von 10.-€ von den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als auch für die Ausweisung neuer Personengruppen, die künftig nach § 1a AsylbLG-E unter das Existenzminimum abgesenkte Leistungen erhalten sollen.
Besorgt zeigen sich die Kirchen auch angesichts der Anhebung der Anforderungen für den Nachweis medizinischer Beeinträchtigung. Das gilt sowohl für die Regelung im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG-E als auch für die Durchführung von Abschiebungen von kranken oder traumatisierten Personen.
Die nun eingeführte Verpflichtung für Träger von Asylbewerberunterkünften, sich von Haupt- und Ehrenamtlichen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen zu lassen, halten die Kirchen für ein sinnvolles und wichtiges Signal. Um einen umfassenderen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen zu gewährleisten, schlagen die Kirchen jedoch vor, die Verpflichtung nicht lediglich als „Soll-“, sondern als „Ist-Regelung“ auszugestalten. Darüber hinaus plädieren sie dafür, in den Wortlaut des § 44 AsylG weitere Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen sowie von Frauen aufzunehmen.''