| Migrationspaket Neue Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hat am 6. August 2021 neue Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz veröffentlicht:
,,Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Abschnitte 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) und 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst. Dabei wurde die bestehende Systematik der bedarfsgebundenen Erwerbsmigration fortgeführt, die grundsätzlich an das Vorliegen einer in Deutschland anerkannten Qualifikation und eines Arbeitsplatzangebots gekoppelt ist. Eingeführt wurde ein einheitlicher Fachkräftebegriff (§ 18 Absatz 3), der sowohl akademisch als auch beruflich qualifizierte Beschäftigte umfasst. Erweitert und in eigene Vorschriften überführt wurden die Möglichkeiten der befristeten Einreise zur Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzsuche (§§ 17, 20). Erweitert und ausdifferenziert wurden zudem die Möglichkeiten des Aufenthalts zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d). Nur geringfügig modifiziert wurden die Vorschriften, die europarechtlich vorgeprägte Aufenthalte umfassen (insbes. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Forscher). Die überarbeiteten materiellen Vorschriften wurden flankiert von der Einführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens (§ 81a) und den Aufforderungen zur Einrichtung zentraler Ausländerbehörden durch die Länder (§ 71 Absatz 1 Satz 5).‘‘
Die GGUA veröffentlichte eine Datei mit Hinweisen auf die Änderungen des FEG im Vergleich zur letzten Version. Diese finden Sie hier.