| Integrationsgesetz, Wohnsitzauflage LSG NRW: Anspruch auf SGB II in NRW trotz Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 1 AufenthG für Mecklenburg-Vorpommern
Anbei finden Sie zwei Beschlüsse des Landessozialgericht NRW vom 31. Januar und 6. März bezüglich der Grundsicherung von Arbeitssuchenden.
"Das Landessozialgericht NRW (Beschlüsse vom 6. März 2017; L 21 AS 229/17 B ER und L 21 AS 230/ 17 B) hat entschieden, dass anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Geschützten auch dann Leistungen nach SGB II zu erbringen sind, wenn sie entgegen einer landesbezogenen Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 1 AufenthG in ein anderes Bundesland umgezogen sind (hier: aus Mecklenburg-Vorpommern nach NRW). Das Jobcenter am neuen Wohnort ist trotz Wohnsitzauflage örtlich zuständig. Dies wäre nur anders, wenn nicht nur eine landesbezogene Wohnsitzauflage bestehen würde, sondern zusätzlich individuell eine kommunale Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG verhängt worden wäre."