| Integrationsgesetz, Wohnsitzauflage Nach dem Integrationsgesetz: Wo müssen Flüchtlinge zukünftig wohnen?
Mittlerweile wurde die Wohnsitzauflage auf NRW-Landesebene umgesetzt. Eine Handreichung zu den geltenden Regleungen finden Sie hier.
Die Wohnsitzregelung, die durch das Integrationsgesetz (in Kraft getreten am 6. August 2016) eingeführt wurde, ist integrationspolitisch absurd und rechtlich problematisch. Darüber hinaus führt sie zu einer ungleichen Behandlung zwischen Flüchtlingen, die noch nach altem Recht nach ihrer Anerkennung frei den Wohnort wählen konnten, und denjenigen, denen nun nach neuer Gesetzeslage vorgeschrieben werden kann, wo sie wohnen müssen.
Es herrscht momentan große Verunsicherung darüber, was die neue Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG alles beinhaltet und wer von der Neuregelung betroffen ist. Im Folgenden finden Sie die wichtigen Neuerungen im Überblick. Es werden hier nicht alle Ausnahmen und Details gelistet. Für eine umfassende Darstellung siehe Integrationsgesetz im Bundesgesetzblatt
Wen betreffen die Neuerungen und für wie lange?
Die neu geregelte Wohnsitzauflage gilt für Ausländer, die ab dem 1. Januar 2016 einen positiven Bescheid im Asylverfahren erhalten haben, also als Flüchtlinge, Asylberechtigte oder als (international und national) subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind und für diejenigen, die über bestimmte Aufnahmeregelungen (§ 22 oder § 23 AufenthG) nach Deutschland gekommen sind. Die Wohnsitzauflage gilt für 3 Jahre nach Anerkennung oder (für diejenigen, die über eine Aufnahmeregelung eingereist sind) nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
1. Neuerung Wohnsitz: In welchem Bundesland
WAS IST NEU: Menschen, die zur oben definierten Personengruppe gehören, müssen nun in dem Bundesland ihren Wohnsitz nehmen, dem sie während des Asylverfahrens bzw. nach der Einreise in die BRD zugewiesen waren.
2. Neuerung Wohnsitz: Wo im Bundesland
WAS IST NEU: Menschen, die zur oben definierten Personengruppe gehören, können verpflichtet werden, entweder ihren Wohnsitz (innerhalb des zuständigen Bundeslandes - siehe oben) in einer BESTIMMTEN Stadt zu nehmen oder aber sie haben freie Wohnsitzwahl im Bundesland, mit der Ausnahme, dass Sie NICHT in BESTIMMTE Städte ziehen dürfen. Welche Regelung gelten wird, ist für NRW noch nicht geregelt.
a) Ein Flüchtling, der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann zu einer Wohnsitznahme in einer bestimmten Stadt verpflichtet werden, wenn diese seiner Integration nicht entgegensteht.
b) Auch wenn der Flüchtling schon eine Wohnung bezogen hat, kann er noch zu einem bestimmten Wohnort verpflichtet werden: Dann muss die Wohnsitzauflage BEGRÜNDET werden. Eine Wohnsitzauflage kann erteilt werden, wenn es nach Meinung des Gesetzgebers der Integration dient. Das sei der Fall, wenn folgendes erleichtert werden könnte:
1. Versorgung mit angemessenem Wohnraum UND
2. Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 UND
3. Unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
WANN DARF DIESE PERSONENGRUPPE TROTZDEM UMZIEHEN:
Die Wohnsitzauflage gilt nicht, wenn eine Arbeitsstelle aufgenommen wird, die folgende Kriterien erfüllt: Umfang: 15 Stunden UND Gehalt von mind. 712 Euro (Bei Familien mit nur einer verdienenden Person ist der Betrag, der verdient werden muss, höher) oder wenn die Person bereits in Studium oder Ausbildung befindet oder Studium oder Ausbildung aufnimmt. Auch zur Vermeidung einer Härte wird die Wohnsitzauflage aufgehoben. Härtegründe können u.a. sein, dass ein anderes Land aufgrund dringender persönlicher Gründe die Übernahme zugesagt hat oder für den Betroffenen durch den Umzug unzumutbare Einschränkungen entstehen.
TIPP: Der Flüchtlingsrat NRW empfiehlt allen, die nach dem 1.1. 2016 anerkannt worden sind und bereits vor dem 6.8.2016 umgezogen sind, und die nun zum Verlassen des Bundeslandes aufgefordert wurden, einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 1 zu stellen. Argumentiert werden kann mit dem Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 12a Abs. 5 S.1 Nr. 2 c. So kann die Aufforderung zum erneuten Umzug möglicherweise abgewendet werden. In Berlin gilt für diese Personengruppe bereits generell die Annahme eines Härtefalls.
|