| Integrationsgesetz, Wohnsitzauflage VG Arnsberg: Wohnsitzzuweisung ist nur mit konkreter Begründung zulässig
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem Eilverfahren festgestellt, dass eine Wohnsitzzuweisung gemäß § 12a Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG in eine bestimmte Gemeinde in NRW nur dann zulässig wäre, wenn in dem Bescheid auch eine konkrete Ermessensausübung sichtbar würde. Hierfür müsste die Bezirksregierung Arnsberg einen Vergleich vornehmen, ob an dem zugewiesenen Wohnort tatsächlich die Wohnraumversorgung und der Spracherwerb und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit „erleichtert werden können“ (für eine Zuweisung nach Abs. 3) bzw. die Zuweisung der „Förderung der nachhaltigen Integration nicht entgegen steht“ (für eine Zuweisung nach Abs. 2). Die Bescheide zur Wohnsitzzuweisung, die die Bezirksregierung Arnsberg zurzeit standardmäßig verschickt, seien deshalb rechtswidrig. Das VG Arnsberg stellt klar, dass konkret begründet werden muss, warum eine Zuweisung in eine konkrete Gemeinde und nicht in eine andere erfolgen solle.
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