| Asylverfahren BVerwG: Unterlassung einer persönlichen Anhörung im Asylverfahren
Pressemitteilung zum Urteil des BVerwG vom 30. März 2021 – 1 C 41.20:
,,Hat es das Bundesamt im behördlichen Asylverfahren unterlassen, den Antragsteller persönlich anzuhören, hat das Verwaltungsgericht mehrere Möglichkeiten:
So darf das Gericht im Klageverfahren
- die Anhörung selbst unter Wahrung u.a. der gebotenen Vertraulichkeit nachholen,
- dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Gelegenheit belassen, die unterlassene Anhörung nachzuholen, oder
- den angefochtenen Unzulässigkeitsbescheid aufheben, damit das Bundesamt nach fehlerfreiem Verfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag trifft.
Bei der Betätigung seines weiten Verfahrensermessens hat das Gericht die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und das Ausmaß der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen.''