| Aktuell, Asylverfahren Europäischer Gerichtshof entscheidet: Keine automatische Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwischen EU-Staaten
Der Gerichtshof entschied in der Rechtssache C-753/22, dass Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen. Wenn ein Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat bereits Schutz erhalten hat, in einem neuen Mitgliedstaat Schutz sucht und nicht dorthin zurückgeschickt werden kann, weil ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, muss der neue Mitgliedstaat eine neue, vollständige und aktuelle Prüfung vornehmen. Dabei muss er die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und die Gründe dafür berücksichtigen. Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen, muss ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.