| Aktuell, Asylverfahren VG Aachen: "Entscheidung zur Asylantragsablehnung und Abschiebung: Verstoß gegen Dublin-III-Verordnung"
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 09.02.2024 geht es um die Ablehnung der Asylanträge zweier minderjähriger Kläger durch die Beklagte, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sowie um die darauf basierende Anordnung zur Abschiebung nach Spanien.
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, die zunächst ohne ihre Eltern nach Deutschland eingereist sind und hier Asylanträge gestellt haben. Später kamen auch ihre Eltern in Deutschland an und stellten ebenfalls Asylanträge.
Das BAMF lehnte die Asylanträge der Kläger ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an, da es der Ansicht war, dass gemäß der Dublin-III-Verordnung Spanien für die Prüfung der Asylanträge zuständig sei. Die Kläger erhoben Klage gegen diesen Bescheid.
Das Gericht entschied, dass die Ablehnung der Asylanträge und die darauf basierende Abschiebungsanordnung rechtswidrig waren. Die Beklagte hatte keine eigenständigen Wiederaufnahmeersuchen für die Kläger an Spanien gerichtet, wie es gemäß der Dublin-III-Verordnung erforderlich gewesen wäre. Die Erwähnung der Kläger in den Wiederaufnahmeersuchen ihrer Eltern genügte nicht den Anforderungen der Verordnung. Darüber hinaus war die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung für die Kläger nicht auf Spanien übertragbar, da sie bereits vor ihren Eltern nach Deutschland eingereist waren und damit nicht unter die Regelung fielen, die bei gleichzeitiger Einreise von Minderjährigen und ihren Eltern anwendbar ist.
Aufgrund dieser Feststellungen hob das Gericht den Bescheid des Bundesamts auf, der die Ablehnung der Asylanträge und die Abschiebungsanordnung enthielt. Auch die Entscheidungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen und zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden aufgehoben.
Die vollständige Entscheidung des Verwaltungsgerichts finden Sie hier