| Asylverfahren Verwaltungsgericht Düsseldorf: Unzulässige Asylanträge nach subsidiärem Schutz in Dänemark
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied am 3. Juli 2024 (Az. 22 K 3139/23.A), dass ein in Dänemark gewährter subsidiärer Schutz die Grundlage für die Ablehnung eines nachfolgend in Deutschland gestellten Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bildet. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12. September 2022 (Az. 11 A 369/22.A), welches die Anwendbarkeit dieser Regelung in ähnlichen Fällen verneint hatte. Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass der subsidiäre Schutz in Dänemark den Standards der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU entspricht und somit einen vergleichbaren Schutz bietet wie in Deutschland. Folglich sei ein erneuter Asylantrag in Deutschland nach einer subsidiären Schutzgewährung in Dänemark als unzulässig anzusehen.
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