| Aktuell, Folgeverfahren Urteil & Beschluss: Kein Folgeantrag vor bestandskräftigem Abschluss des Erstverfahrens
Am 19.12.2024 urteilte der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C‑123/23 und C‑202/23, dass ein Zweitantrag nur dann als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden darf, wenn im Zeitpunkt der Stellung des zweiten Asylantrags das Asylverfahren im ersten Mitgliedstaat bereits bestandskräftig abgeschlossen war.
So auch das Verwaltungsgericht Köln in einem Beschluss vom 11.12.2024 unter dem Aktenzeichen 22 L 2285/24.A.
Das EuGH-Urteil finden Sie hier, den Beschluss des Kölner Verwaltungsgericht unter diesem Link.