| Aufenthaltserlaubnis Arbeitshilfe: Erforderliche Mindestbeträge bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken
Die GGUA e.V. hat eine ausführliche Arbeitshilfe mit tabellarischer Übersicht und ergänzenden Hinweisen zu den erforderlichen Mindestbeträge bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken erstellt. Die Arbeitshilfe (Stand Januar 2023) steht Ihnen hier zur Verfügung.
zum 1. Januar 2023 haben sich die Gehaltsgrenzen für bestimmte Aufenthaltstitel geändert. Dies betrifft insbesondere
- die Blaue Karte (vgl.: Bekanntmachung des BMI vom 13.12.2022 über die Mindestgehälter für die Blaue Karte-EU)
- die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV (IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation; vgl.: Bekanntmachung vom 13. Dezember 2022 über das Mindestgehalt für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation)
- Personen ab 45 Jahren, die erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a bzw. § 18b Abs. 1 (Fachkräfte) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 (nur bei Westbalkanregelung oder Berufskraftfahrer*innen) erhalten (Bekanntmachung vom 13. Dezember 2022 über die Mindestgehälter bei vollendetem 45. Lebensjahr).
Außerdem sind durch die deutliche Erhöhung der Regelbedarfe im SGB II, XII und AsylbLG die Einkommensgrenzen für die Sicherung des Lebensunterhalts angestiegen.