| Aufenthaltserlaubnis BVerwG: Aufenthaltstitel nur nach Ende des Asylverfahrens
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember 2015:
Kein Aufenthaltstitel vor vollständigem Abschluss des Asylverfahrens
Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, wenn das Asylverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen ist; dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt zwar Abschiebungsschutz zugesprochen, den Antrag auf internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz) aber abgelehnt hat und der Ausländer gerichtlich den weitergehenden Schutz anstrebt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin, eine Ende 2010 als Asylbewerberin eingereiste afghanische Staatsangehörige, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, eine ihr bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis auch auf einen vorangegangenen Zeitraum zu erstrecken. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte auf den Asylantrag der Klägerin zwar festgestellt, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege, den weitergehenden Antrag auf internationalen Schutz aber abgelehnt. Die auf weitergehenden Schutz gerichtete Klage hatte später Erfolg. Mit Blick auf die bereits bestandskräftig gewordene Feststellung von Abschiebungsschutz hatte die Klägerin am 17. Oktober 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG beantragt. Die Beklagte lehnte deren Erteilung unter Hinweis auf das Titelerteilungsverbot nach § 10 Abs. 1 AufenthG wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ab. Mit ihrer Klage auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung im Oktober 2011 macht die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG bereits mit der (bestandskräftig gewordenen) Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes durch das Bundesamt erfüllt gewesen seien. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof haben die Klage abgewiesen.