| Aufenthaltserlaubnis BMI bestätigt: Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels darf nicht von Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden
Artikel des Flüchtlingsrat Niedersachsen vom 10. Juli 2017:
BMI bestätigt: Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt AufenthG (subsidiärer Schutz) oder §25 Abs. 3 AufenthG (Vorliegen eines Abschiebungsverbots) darf nicht von Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden
Vielerorts gibt es Probleme bei der Erteilung oder der Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach § 25, Abs. 2, S. 1, 2. Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz) oder § 25, Abs. 3 AufenthG (Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG). Hintergrund ist, dass viele Ausländerbehörden die Erteilung oder Verlängerung dieser Aufenthaltstiteln von der Frage abhängig machen, ob die Passpflicht nach § 3, Abs. 1 AufenthG erfüllt wird .§ 5, Abs. 3, 1.Halbsatz AufenthG sagt jedoch klar aus, dass bei diesen Vorgängen von der in §5, Abs. 1, Nr. 4 AufenthG normierten Voraussetzung der Erfüllung der Passpflicht (s. dazu §3, Abs. 1 AufenthG) abzusehen ist.
Aufgrund der Vielzahl von Beschwerden hat das Bundesinnenministerium mittlerweile klar gestellt, dass die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25, Abs. 2, S. 1, 2. Alt AufenthG (subsidiärer Schutz) oder §25, Abs. 3 AufenthG (Vorliegen eines Abschiebungsverbots) nicht von der Frage abhängig gemacht werden darf, ob die Passpflicht nach § 3, Abs. 1 AufenthG erfüllt wird.
Unabhängig davon, unterliegen ausländische Bürger gem. §48, Abs. 3 AufenthG einer grundsätzlichen Pflicht an der Beschaffung von Identitätspapieren aus dem Herkunftsland mitzuwirken. Im Einzelfall kann die Passbeschaffung jedoch als unzumutbar angesehen und ein Reiseausweis für Ausländer ( gem. §5 AufenthV) ausgestellt werden. Mit einem solchen Ausweisersatz wird gem. § 48, Abs. 2 iVm §3, Abs. 1, S.2 AufenthG die Passpflicht erfüllt.
Eine Übersicht über diese Inhalte finden Sie hier: Übersicht.
Nachtrag: Das nds. Innenministerium hat zum gleichen Themenkomplex mit Erlass vom 05.07.2017 klar gestellt, dass die Ausländerbehörden bei Vorliegen eines Anerkennungsbescheids des BAMF (Zuerkennung von Flüchtlingsschutz bzw. Zuspruch von subsidiärem Schutz) eine Aufenthaltserlaubnis zeitnah zu erteilen und bei Fortbestehen des BAMF-Bescheids die Aufenthaltserlaubnis zeitnah zu verlängern haben.