| Niederlassungserlaubnis Erteilung Niederlassungserlaubnis bei eingeschränkter Erwerbstätigkeit
VG Braunschweig, 04.05.2007: In einer Rechtsauskunft des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 04.05.2007 (Az. 6 A 172/06) wird § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG wie folgt ausgelegt:
Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besteht keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich nachzugehen, wenn ärztliche Atteste belegen, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht länger als drei Stunden arbeiten kann. Wenn wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit die im § 9 Abs. 2 AufenthG festgelegten Erfordernisse zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis nicht erfüllt werden können, ist von ihnen abzusehen.