| Mitwirkungspflichten, Niederlassungserlaubnis Identitätsklärung als Voraussetzung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 und 4 AufenthG
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absätze 3 und 4 AufenthG setzt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Die Identitätsklärung erfolgt grundsätzlich über den anerkannten und gültigen Nationalpass oder -passersatz des Ausländers. Für den Fall, dass ein solcher nicht vorgelegt wird, gibt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Hinweise in seinem Erlass vom 12.08.2021 zur Identitätsklärung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 und 4 AufenthG.