| Aktuell, Aufenthaltstitel Übersicht der Mindestbeträge für Aufenthaltstitel zu Bildungs- und Erwerbszwecken – Stand August 2024
Die GGUA Flüchtlingshilfe stellt eine Arbeitshilfe zur Verfügung, welche einen Überblick über die erforderlichen Mindestbeträge für Aufenthaltstitel zu Bildungs- und Erwerbszwecken ab dem 1. August 2024, einschließlich Anpassungen aufgrund der BAföG-Erhöhung für Aus- und Weiterbildungsaufenthalte, liefert.
Diese zeigen deutlich, dass für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels üblicherweise der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts erforderlich ist. Dies gilt besonders für Aufenthaltstitel für Ausbildung, Studium und Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel 2, Abschnitt 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes.
Bestimmte Mindestbeträge werden insbesondere für die Blaue Karte-EU und für Aufenthaltserlaubnisse zur Erwerbstätigkeit von Personen über 44 Jahren gefordert. In anderen Fällen variieren die geforderten Mindestbeträge je nach individueller Lebenssituation oder vorgegebenen Richtwerten. Die Arbeitshilfe bietet eine grobe Orientierung über diese Mindestbeträge, ersetzt jedoch keine individuelle Prüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass neben den ausländerrechtlichen Aspekten oft auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, wobei die Entlohnung vergleichbar mit der für inländische Arbeitnehmer sein muss.
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