| Mitwirkungspflichten Baden-Württemberg: Erlass zur Passbeschaffung Eritrea
Baden-Württemberg hat am 18.01.2023 einen Erlass zum BVerwG Urteil vom 11.10.2022 - Az. 1 C 9.21 zur Passbeschaffung Eritrea erlassen.
Der Erlass ist hier einsehbar.
Nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen:
1. Unzumutbarkeit einer „Reueerklärung"
Einem subsidiär schutzberechtigten eritreischen Staatsangehörigen
- im dienstfähigen Alter(18bis49Jahre),
- der illegal aus Eritrea ausgereist ist,
- ohne denNationaldienst vollständig erfüllt zu haben,
ist die Abgabe einer Reueerklärung („Immigration and Citizenship Services Request Form"), in der er sich der nach eritreischem Recht strafbaren illegalen Ausreise selbst bezichtigen müsste, unzumutbar, wenn er nachvollziehbar bekundet, zu dieser Selbstbezichtigung nicht freiwillig bereit zu sein.
Dabei ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass die eritreische Auslandsvertretung die Ausstellung eines Passes an diesen Personenkreis von der Abgabe einer Reueerklärung abhängig machen würde... Ein Nachweis, ...im konkreten Einzelfall ...ist ... entbehrlich.
An der bisher vom Justizministerium vertretenen Rechtsauffassung wird ... nicht mehr festgehalten.
2. Ermessensreduktion auf Null bei feststehender Unzumutbarkeit
Ermessensreduktion auf Null bei der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer steht gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung bei subsidiär Schutzberechtigten, denen eine Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist sowie bei denen alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.