| Aktuell, Mitwirkungspflichten, Guinea Erlass MKFFI: Identitätsklärung Guinea
In einem Erlass des MKFFI des Landes NRW vom 22. Dezember 2021 bezüglich der Identitätsklärung für Personen aus Guinea, wird darauf hingewiesen, dass die guineische Staatsangehörigkeit durch die Vorlage eines Passes bzw. Passersatzes nachzuweisen ist. Im Falle der Unmöglichkeit diesen zu erlangen, können andere Dokumente zur Identitätsklärung verwendet werden.
Seit Sommer 2021 begann die guineische Botschaft damit, biometrische Passanträge zu registrieren. Dazu sei die Vorlage einer guineischen Konsularkarte nötig. Um einen Reisepass zu beantragen, werde die Konsularkarte jedoch nicht als alleiniger Identitätsnachweis akzeptiert.
Im Falle der Ausstellug einer Duldung nach § 60b AufenthG aufgrund von ungeklärter Identität, kann seit dem 08. Juni 2021 durch die Möglichkeit einer Passbeantragung bei der Botschaft der Republik Guinea und die Ausstellung von biometrischen Reisepässen die Identität der Betroffenen geklärt werden.
Den vollständigen Erlass finden Sie hier.