| Aufenthaltsgestattung und Duldung Hinweise des BMI zu Corona und Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung
Am 9. Juli 2020 verschickte das Bundesministerium des Innern ein Schreiben an die zuständigen Landesministerien mit Hinweisen zur Vermeidung aufenthaltsrechtlicher Nachteile für Personen mit Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung vor dem Hintergrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Daraus geht u.a. hervor, dass die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Corona-Pandemie für Personen mit Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung über die in den Anwendungshinweisen vom 20. Dezember 2019 genannten Zeiträume von 6 bzw. 3 Monaten hinaus unschädlich bleiben soll. Der Aufenthalt für Personen mit Ausbildungsduldung ist mindestens bis Mitte September 2020 zu sichern. Für Personen mit Beschäftigungsduldung soll nun eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses von bis zu sechs Monaten unschädlich sein.
Das vollständige Dokument des Bundesministeriums des Innern vom 9. Juli 2020 ist als PDF hier online abrufbar.