| Mitwirkungspflichten, Guinea Identitätsfeststellungen durch guineische Expertenkommission
Anbei erhalten Sie ein Schreiben des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 30. November 2020 bezüglich laufender Identitätsfeststellungen mit dem Ziel der Passersatzbeschaffung zum Zweck der Rückführung durch eine guineische Expertendelegation in Essen:
Die Zahl der Personen aus der Republik Guinea, die nach einem rechtsstaatlichen Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland keinen Schutzstatus erhalten haben und daher ausreisepflichtig sind, ist zuletzt kontinuierlich angestiegen. Mit Stand 30.09.2020 hielten sich rd. 5.500 ausreisepflichtige, vermutlich guineische Staatsangehörige in der Bundesrepublik auf, darunter rd. 3.800 Personen in Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der im Jahr 2020 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführten Asylverfahren wurde Antragstellenden aus Guinea in rd. 20 % der Fälle Flüchtlingsschutz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot festgestellt. Der Identifizierung und Feststellung der Staatsangehörigkeit kommt bei ausreisepflichtigen Personen ohne entsprechenden Nachweis länderübergreifend eine zentrale Rolle zu.
In Umsetzung des § 71 Abs. 3 Nr. 7 und des § 75 Nr. 13 Aufenthaltsgesetz sind die Bundespolizei und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bundesweit zentral für die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe für Staatsangehörige der Republik Guinea zuständig. Vor diesem Hintergrund wurde im Oktober 2020 auf Grundlage des deutsch-guineischen Migrationsabkommens eine Expertendelegation durch die Republik Guinea zur Identifizierung von vermutlich guineischen Staatsangehörigen nach Deutschland entsandt. Die entsandten Experten führen in Anwesenheit der zuständigen Ausländerbehörde Anhörungen von Personen durch, die vermutlich die Staatsangehörigkeit der Republik Guinea besitzen. Die Anhörungen durch die Experten finden angesichts der überproportional hohen Zahl ausreisepflichtiger Personen in erster Linie in Nordrhein-Westfalen statt.
Die nach Deutschland entsandte Delegation Guineas arbeitet im offiziellen Auftrag der Republik Guinea. Die entsandten Mitarbeiter sind somit als ermächtigte Bedienstete im Sinne des § 82 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz befugt, Anhörungen vor Ort durchzuführen; ebenso ergibt sich aus dieser Norm die Pflicht eines Ausländers zum Erscheinen vor der entsandten Delegation.
In der Vergangenheit fanden faktisch kaum Abschiebungen nach Guinea statt. Im Jahr 2018 gab es bundesweit 16 Abschiebungen (9 aus Nordrhein-Westfalen), im Jahr 2019 26 Abschiebungen (18 aus Nordrhein-Westfalen). Es steht zu erwarten, dass sich die Identifizierung und auf dieser Grundlage die nötige Passersatzpapierausstellung für vollziehbar ausreisepflichtige guineische Staatsangehörige durch die Maßnahme verbessern wird. Dies würde zugleich den Vollzug der gesetzlichen Ausreisepflicht in Fällen, in denen von der vorrangigen Möglichkeit der geförderten freiwilligen Rückkehr kein Gebrauch gemacht wird, auch im Sinne der nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden verbessern.