| Aktuell, Aufenthaltsgestattung und Duldung, Aufenthaltserlaubnis MKJFGFI NRW: Vorgriffserlass auf das "Chancen-Aufenthaltsrecht"
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 15.07.2022 mitgeteilt, keine fachaufsichtlichen Einwände zu erheben, wenn die Ausländerbehörden Personen, die absehbar unter die angestrebten Neuregelungen des Bundes hinsichtlich verschiedener "Bleiberechtsregelungen" fallen, bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht abschieben.
Der Gesetzentwurf zum Chancen-Aufenthaltsrecht befindet sich aktuell noch im parlamentarischen Verfahren auf Bundesebene. Mit diesem sogenannten Vorgriffserlass auf die zu erwartenden Änderungen im Aufenthaltsrecht soll darauf hingewirkt werden, dass geduldete Personen, die in Zukunft vom Chancen-Aufenthaltsrecht oder den erleichterten Voraussetzungen der §§ 25a oder b AufenthG profitieren würden, nicht noch vorher abgeschoben werden.
Auch der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Vorlage eines Gesetzentwurfs zu dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Chancen-Aufenthaltsrecht. In einer Stellungnahme (Nr.:35/2022) vom Juni 2022 hatte dieser zudem auf die Notwendigkeit hingewiesen, „Vorgriffsregelungen zu erlassen, damit begünstigte Personen nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschoben werden. Dies würde die Verwaltungsgerichtsbarkeit entlasten, die sich im Hinblick auf die Ausführungen des BVerfG zur „Vorwirkung“ von ausländerrechtlichen Altfallregelungen in seiner Entscheidung vom 24.02.1999 – 2 BvR 283/99 anderenfalls mit Eilrechtsbegehren gegen drohende Abschiebungen auseinandersetzen müsste.“
Den Volltext der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorgriffswirkung der Altfallregelung BVerfG, 24.02.1999 – 2 BvR 283/99 können Sie hier nachlesen.
Den Gesetzentwurf zum Chancen-Aufenthaltsrecht können Sie hier nachlesen.
Den Vorgriffserlass des MKJFGFI können Sie hier einsehen.