| Aufenthaltsgestattung und Duldung, Dublin-Verordnung Bei bestehendem subsidiären Schutz in Italien bzw. Ungarn: Unzulässigkeitsentscheidungen in zwei Fällen durch Verwaltungsgerichte aufgehoben
Ein Urteil des VG Wiesbaden vom 13.10.2023 (4 K 1224/22.WI.A) betrifft eine in Deutschland geborene, inzwischen fünfjährige Tochter von in Ungarn international schutzberechtigten Eltern mit afghanischer Staatsangehörigkeit. Das Gericht argumentiert, dass Ungarn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Übernahme der in Deutschland geborenen Klägerin verpflichtet sei. Außerdem verletze eine Abschiebung nach Ungarn die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK, und zwar selbst dann, wenn Ungarn ein Asylverfahren durchführen und sie als international Schutzberechtigte anerkennen würde. Denn derzeit könne u. a. nicht erwartet werden, dass sie mit ihrer Familie irgendeine Unterkunft finden würde oder die Eltern den Lebensunterhalt der Familie würden erwirtschaften können.
Ein Urteil des VG Frankfurt/Oder vom 20.10.2023 (VG 1 K 234/21.A) betrifft eine chronisch erkrankte Frau somalischer Staatsangehörigkeit, der in Italien subsidiärer Schutz zugesprochen wurde. Da der Klägerin im Falle der Rückkehr nach Italien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK drohe, sei die Unzulässigkeitsentscheidung unionsrechtswidrig. Das Gericht verweist in seiner Begründung u. a. auf Entscheidungen verschiedener anderer Gerichte. Insbesondere habe die Klägerin kein soziales Netzwerk, beherrsche die ital. Sprache nicht und könne keine Unterkunft finden sowie notwendige medizinische Versorgung nicht ausreichend in Anspruch nehmen. Auch sei die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben, weil eine solche bei Asylantragstellungen von bereits subsidiär Schutzberechtigten vor dem 20.07.2015 (wie in diesem Fall) rechtlich nicht zulässig gewesen sei.
Die vollständigen Urteilsbegründungen sind jeweils den verlinkten Urteilen zu entnehmen.