| Aktuell, Aufenthaltsgestattung und Duldung, Dublin-Verordnung Beschluss des VG Köln: Keine Dublin-Überstellungen in die Schweiz bei teilweiser Ablehnung von Asylanträgen
Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 24. Mai 2024, dass Dublin-Überstellungen in die Schweiz unzulässig sind, wenn die schweizerische Asylbehörde nur teilweise über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidet. Da das schweizerische Asylsystem den subsidiären Schutzstatus nicht kennt, gilt eine ablehnende Entscheidung nur für den Flüchtlingsstatus. Somit hat die Schweiz den Antrag nicht vollständig abgelehnt und ist nicht zur Wiederaufnahme verpflichtet.
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier.